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Betriebsanweisungen

Minimieren Sie Ihr Risiko
und beauftragen Sie Ihren Experten.

Basierend auf den Gefährdungsbeurteilungen erstellen wir die Betriebsanweisungen.

Nach § 9 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass den Beschäftigten, soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen.

Sie sind schriftlich festgehaltene Anweisungen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten zum Schutz vor Unfällen und Gesundheitsgefährdungen. Ebenfalls dient die Betriebsanweisung als Unterweisungsgrundlage und bestimmt in Kurzform die zu ergreifenden Schutz- und Verhaltensmaßnahmen bei speziellen Tätigkeiten.

Wer muss eine Betriebsanweisung erstellen?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu sorgen, dass ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und der berufsgenossenschaftlichen DGUV 1 Vorschrift.
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben, Gefahr- und Biostoffdatenbank, betriebliche
Erkenntnisse sowie Expertenwissen werden die Betriebsanweisungen erstellt.

Wann ist die Erstellung einer Betriebsanweisung verpflichtend

Eine Betriebsanweisung muss erstellt werden:
  • bevor Beschäftigte Arbeitsmittel oder elektrische Anlagen erstmalig verwenden
  • wenn Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben
  • wenn Mitarbeitende mit Bio- oder Gefahrstoffen arbeiten
  • sobald Beschäftigte anderer Arbeitgeber beschäftigt werden und diese hinsichtlich der Gefahren Anweisungen erhalten müssen
Für alle anderen Bereiche ergibt sich die Notwendigkeit aus der Gefährdungsbeurteilung. Für mehr Informationen klicken Sie hier.

Wir übernehmen diese Aufgabe für Sie.

Betriebsanweisung

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Durch unsere transparente Preispolitik versprechen wir Ihnen keine versteckten Kosten.

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