Nach § 9 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass den Beschäftigten, soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen.
Sie sind schriftlich festgehaltene Anweisungen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten zum Schutz vor Unfällen und Gesundheitsgefährdungen. Ebenfalls dient die Betriebsanweisung als Unterweisungsgrundlage und bestimmt in Kurzform die zu ergreifenden Schutz- und Verhaltensmaßnahmen bei speziellen Tätigkeiten.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu sorgen, dass ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz und der berufsgenossenschaftlichen DGUV 1 Vorschrift.
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben, Gefahr- und Biostoffdatenbank, betriebliche
Erkenntnisse sowie Expertenwissen werden die Betriebsanweisungen erstellt.
Eine Betriebsanweisung muss erstellt werden:
Für alle anderen Bereiche ergibt sich die Notwendigkeit aus der Gefährdungsbeurteilung. Für mehr Informationen klicken Sie hier.
*Kosten in abhängigkeit der Komplexität des Arbeitsplatzes und Umfeld
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